Satzung der Stiftung Sächsischer Architekten

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen »STIFTUNG SÄCHSISCHER ARCHITEKTEN«.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Dresden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung
1. der Baukultur im Freistaat Sachsen,
2. der Allgemeinbildung auf den Gebieten der Architektur und Stadtplanung,
3. von Kunst, Kultur und Wissenschaft auf den Gebieten der Architektur und Stadtplanung,
4. der Ausbildung und des Berufsnachwuchses in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Garten- und Landschaftsarchitektur und Stadtplanung.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
· Ausrichtung von Veranstaltungen,
· Verleihung von Auszeichnungen, Förderpreisen,
· Vergabe von Stipendien,
· Herausgabe von Veröffentlichungen,
· Bewahrung von Leistungen und Zeugnissen auf den Gebieten der Architektur und Stadtplanung.

(2) Zur Realisierung dieser Zwecke kann die Stiftung mit der Stifterin, der Architektenkammer Sachsen, sowie Dritten zusammenarbeiten.

§ 3 
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es ist in seinem Wert und seiner Ertragskraft ungeschmälert zu erhalten.

(2) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.

(3) Eine Veräußerung des Hausgrundstücks Goetheallee 37 in 01309 Dresden ist nur zulässig, wenn auf andere Weise der Stiftungszweck nicht nachhaltig erfüllt werden kann. Für den Beschluss über die Veräußerung gelten die Regelungen zur Änderung des Stiftungszwecks. Unbeschadet dessen kann die Stiftung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Finanzierung von Baumaßnahmen am Hausgrundstück Goetheallee 37 dieses mit beschränkten dinglichen Rechten belasten.

(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7 a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

(5) Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen vorab zu decken. Sie müssen sich auf das zur Zweckerfüllung Notwendige beschränken.

§ 6
Verwaltung rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Stiftungen

(1) Die Stiftung ist befugt, die Verwaltung rechtsfähiger Stiftungen gegen Kostenerstattung zu übernehmen, wenn die Zwecksetzung dieser Stiftungen sich im Rahmen der ihr vorgegebenen Zwecke hält und dadurch keine Belastungen übernommen werden, die die Erfüllung der ihr vorgegebenen Zwecke beeinträchtigt.

(2) Die Stiftung ist ferner befugt, als Träger unselbständiger Stiftungen des privaten oder des öffentlichen Rechts zu fungieren, sofern sich die Zwecksetzung dieser Stiftungen im Rahmen der ihr vorgegebenen Zwecke hält und ihr aus den Mitteln dieser Stiftungen die erforderlichen Kosten erstattet werden.

§ 7
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

1. der Vorstand

2. der Stiftungsrat
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen.

(2) Die Amtszeit der Organmitglieder beträgt 4 Jahre. Das Amt ist höchstpersönlich auszuüben. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Soweit die Geschäftstätigkeit dies erforderlich erscheinen lässt und die Ertragskraft der Stiftung dies zulässt, kann der Stiftungsrat für die Mitglieder der Stiftungsorgane pauschale Aufwandsentschädigungen, auch für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz, sowie eine pauschale Auslagenerstattung entsprechend den Regelungen, die für die Organe der Architektenkammer Sachsen gelten, beschließen.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Ihm gehören an:

a) der Präsident der Architektenkammer Sachsen (als Vorsitzender),

b) zwei weitere vom Vorstand der Architektenkammer Sachsen berufene Personen, von denen eine dem Vorstand der Architektenkammer Sachsen angehören muss (Stellvertreter des Vorsitzenden).
Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft für die Dauer von zwei Jahren berufen.

(2) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Vorstandes fort.

(3) Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Vorstand der Architektenkammer Sachsen aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, ist unverzüglich für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen.

§ 9
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

b) die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,

c) die Aufstellung des Haushaltsplans.
Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit einem Wert von mehr als 20.000,00 € verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates.

(3) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellen. Mit der Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung können insbesondere der Geschäftsführer der Architektenkammer Sachsen und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle betraut werden.

(4) Der Vorstand erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der weder Mitglied des Vorstandes noch des Stiftungsrates ist, zu überprüfen. Der Prüfauftrag an den Prüfer soll sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens, die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Einhaltung des Stiftungszwecks erstrecken.

(5) Die Jahresrechnung mit Prüfbericht, der Tätigkeitsbericht sowie eine aktuelle Vermögensaufstellung sind innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsbehörde einzureichen.

§ 10
Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zuständigen Stellvertreter (§ 10 Abs. 3), einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen. Der Stiftungsrat kann mit einem Quorum von der Hälfte seiner Mitglieder die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung keine hiervon abweichende Mehrheit vorgesehen ist.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied an der Beschlussfassung teilnehmen. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende unverzüglich schriftlich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt anstelle des Vorsitzenden im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit der stellvertretende Vorsitzende mit dem höchsten Lebensalter. Erfolgt die Einladung einer Folgesitzung aufgrund einer nicht erreichten Beschlussfähigkeit ist in der Einladung auf das Alleinentscheidungsrecht des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters hinzuweisen.

(4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und des Stiftungsrates zuzuleiten.

(5) Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen in Textform gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einem solchen Verfahren einverstanden sind.

(6) Der Vorstand ist für Rechtsgeschäfte mit der Architektenkammer Sachsen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen. Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sollen die Mehrheit bilden. Er wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl/en ist/sind zulässig.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden durch die Vertreterversammlung der Architektenkammer Sachsen berufen. Der erste Stiftungsrat ist im Stiftungsgeschäft für die Dauer von zwei Jahren berufen.

(3) Scheidet eines der Stiftungsratsmitglieder aus, wird von der Vertreterversammlung der Architektenkammer Sachsen ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit berufen.

(4) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Stiftungsrat ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, jedoch mindestens einmal im Jahr. Der Stiftungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand dies verlangt.

(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung des Stiftungsrats gelten § 10 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 entsprechend.

§ 12
Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:

a) Beratung und Überwachung des Vorstandes,

b) Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung,

c) Genehmigung des Wirtschaftsplanes,

d) Bestellung eines Abschlussprüfers,

e) Empfehlungen für die Verwendung von Stiftungsmitteln,

f) Erlass von Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates,

g) Beschlussfassung über Anträge an die Stiftungsbehörde auf Genehmigung von

· Satzungsänderungen, 

· Aufhebung (Auflösung) der Stiftung,
· Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen.

§ 13
Aufhebung (Auflösung), Zusammenlegung, Änderung der Satzung

(1) Die Aufhebung (Auflösung) der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse oder bei Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks zulässig. Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig, wenn sie sachgerecht und mit dem Stifterwillen vereinbar sind.

(2) Beschlüsse über die Aufhebung (Auflösung) der Stiftung, die Zusammenlegung der Stiftung oder die Änderung der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrats.
(3) Beschlüsse über Aufhebung (Auflösung), Zweckänderung, Zusammenlegung oder Satzungsänderung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme des zuständigen Finanzamts anzuzeigen.

§ 14
Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt deren Vermögen an die Architektenkammer Sachsen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft auf den Gebieten der Architektur und Stadtplanung sowie zur Förderung der Allgemeinbildung und Ausbildung auf den Gebieten der der Architektur und Stadtplanung zu verwenden hat. Von der vorstehenden Vermögensbindung ist das von der Architektenkammer Sachsen eingebrachte Hausgrundstück Goetheallee 37 in Dresden ausgenommen.

§ 15
Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Freistaat Sachsen geltenden Stiftungsrechts.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Jahresrechnung, Tätigkeitsbericht und Vermögensaufstellung sind unaufgefordert vorzulegen.